Leitsatz:
1. Der Beurteilung in einem höherwertigen Amt kommt gegenüber der Beurteilung in einem niedrigeren Amt bei gleichem Gesamturteil dann nicht ohne weiteres größeres Gewicnt zu, wenn die Beurteilungen nach unterschiedlichen Maßstäben erstellt wurden.
2. Im Rahmen des Merkmals der Verwendungsbreite sind auch solche Tätigkeiten zu berücksichtigen, die während einer Probezeit wahrgenommen wurden (Aufgabe der Rspr. aus Beschl. v. 26. Mai 2005 - 3 BS 48/05 -, juris). |
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