Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
2 A 150/12
23.04.2013
Leitsatz:
1. Die Bemessung des Grundgehalts anhand des Besoldungsdienstalters des Beamten stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar.

2. Die Anknüpfung an das Lebensalter des Beamten stellt kein angemessenes und erforderliches Mittel zur Ver-wirklichung des an sich legetimen Zieles der Honorierung von Berufserfahrung dar.

3. Zur Überwindung der Diskriminierung bedarf es nicht einer Besoldung aus der Endstufe der Besoldungsgruppe.
Rechtsvorschriften: SächsBesG § 17 Abs 1 S 1;
BBesG § 27, § 28;
RL 2000/78/EG Art 2, Art 6
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