Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 820/11
14.05.2013
Leitsatz:
1. Ein Antrag, ab der nächsten Fortschreibung in den Krankenhausplan aufgenommen zu wer-den, kann trotz weiterer Planfortschreibungen während des Verfahrens rückwirkend ab die-sem Zeitpunkt durch Klage auf Neubescheidung verfolgt werden. Das Gericht prüft dann, ob ab diesem oder einem späteren Zeitpunkt bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung nach der jeweils geltenden Sach- und Rechtslage Anspruch auf Neubescheidung besteht.

2. Für die Entscheidung, ob ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstiges Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird, ist der im Einzugsbereich dieses Krankenhauses im Planfortschreibungszeitraum tatsächlich zu erwartende (kein geplanter) Bedarf zu prognostizieren. Das kann durch Bedarfsfortschreibung mit der Hill-Burton-Formel anhand der bisherigen Zahl an Krankenhauspatienten des jeweiligen Fachgebiets erfolgen, die aber ggf. um bisher wegen Bettenmangels statistisch nicht erfasste Fälle zu erhöhen ist. Zudem sind die tatsächliche Krankenhausverweildauer, die bei Patienten des Fachgebiets im Durch-schnitt prognostisch zu erwarten ist, und ein normativer Bettennutzungsgrad, der sich allein nach den Erfordernissen einer medizinisch leistungsfähigen und zugleich wirtschaftlichen stationären Akutversorgung richtet, einzustellen.

3. Bei einem Überangebot geeigneter Krankenhäuser muss die Behörde anhand eines richtig und vollständig ermittelten Sachverhalts und sachgerechter Erwägungen im Rahmen des Ge-setzes und des Krankenhausplans das beste Krankenhaus auswählen (Beurteilungsspielraum). Dabei hat sie alle für die Krankenhausplanung maßgebenden Ziele (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Trägervielfalt) angemessen zu berücksichtigen.
Rechtsvorschriften: VwGO § 113 Abs 5 S 2;
KHG § 1, § 6, § 8;
SächsKHG § 3, § 4, § 7
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)