Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 349/13
03.07.2013
Leitsatz
Schlagwörter: zumutbare Nachforschungen der Ordnungsbehörde bei Firmenfahrzeug, mit dem Verkehrsverstoß begangen wurde
Rechtsvorschriften: StVZO § 31a
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