Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 359/12
21.06.2013
Leitsatz:
Ein Anordnungsgrund für das Begehren eines den Hauptschulbildungsgang der Mittelschule besuchenden Schülers auf vorläufige Aufnahme in den Realschulbildungsgang besteht spätestens mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres nicht mehr.
Rechtsvorschriften: VwGO § 123;
SchulG § 6;
SOMIA § 4
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