Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 2 B 359/12
21.06.2013
Leitsatz:
Ein Anordnungsgrund für das Begehren eines den Hauptschulbildungsgang der Mittelschule besuchenden Schülers auf vorläufige Aufnahme in den Realschulbildungsgang besteht spätestens mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres nicht mehr.