Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 150/11
17.07.2013
Leitsatz:
1. Satzungsregelungen zur Teilflächenabgrenzung dürfen nicht von § 19 Abs. 1 SächsKAG abweichen und nur näher bestimmen, wie § 19 Abs. 1 SächsKAG auf die im Satzungsgebiet vorkommenden Sachverhalte anzuwenden ist; sind die Satzungsregelungen abschließend, müssen alle Sachverhalte erfasst sein, die im Satzungsgebiet tatsächlich gegeben oder zu er-warten sind. Ist dies der Fall, führt der Nutzungsflächenmaßstab auch bei über-großen Grundstücken zur gerechten Verteilung der Beitragslast.

2. Unbebaute Grundstücksteilflächen sind gemäß § 19 Abs. 1 SächsKAG auch dann baulich nutzbar, wenn sie der Eigentümer erst mit den am Grundstück anliegenden öffentlichen Erschließungsanlagen verbinden muss, etwa durch private Zufahrten, sie aber sonst bebaubar sind. Nur wenn dem rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen stehen, die ihre Ursache im Grundstück selbst oder in den öffentlichen Erschließungsanlagen haben und vom Ei-gentümer nicht durch geeignete eigene Maßnahmen beseitigt werden können, sind unbebaute und auch nicht bauakzessorisch nutzbare Teilflächen als nicht beitragsrelevant abzugrenzen.

3. Ob die baulichen Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks für den Eigentümer wirtschaftlich sinnvoll zu verwirklichen sind, ist getrennt von der Beitragsfestsetzung im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen zu prüfen, nicht aber bei den §§ 18 und 19 SächsKAG, die allein auf die - abstrakte - bauliche oder sonstige Nutzungsmög-lichkeit des Grundstücks abstellen.
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 18 Abs 1, § 19 Abs 1, § 23 Abs 1
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