Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 389/10
10.10.2012
Leitsatz:
1. Eine Auflage zu einem begünstigenden Ermessensverwaltungsakt (hier: naturschutzrechtliche Befreiung) kann nicht isoliert angefochten werden, wenn deren isolierte Aufhebung zu einem rückwirkend entstandenen Ermessensdefizit und damit zur Rechtswidrigkeit des Hauptverwaltungsakts führen würde.

2. Eine isolierte Aufhebbarkeit scheidet in einem solchen Fall offenkundig von vorneherein aus, so dass die isolierte Anfechtungsklage gegen die Auflage ausnahmsweise unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. November 2000, BVerwGE 112, 221).
Rechtsvorschriften: VwVfG § 36 Abs 1;
BNatSchG § 62 Abs 1 S 1;
BNatSchG 2002 § 62 Abs 1 S 1;
BNatSchG 2010 § 44 Abs 1, § 67 Abs 2
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