Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 E 62/13
02.09.2013
Leitsatz:
Der Heraufsetzung des Streitwerts steht nicht entgegen, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren eine Verringerung des Streitwerts beantragt hat. Im Rahmen der Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde gilt der Grundsatz der reformatio in peius nicht.
Rechtsvorschriften: GKG § 52 Abs 1, § 52 Abs 3, § 39;
GewO § 14 Abs 1 S 3
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