Leitsatz:
1. Ein Anspruch auf elternunabhängige Förderung besteht nur bei Vorliegen der in § 11 Abs. 2a und Abs. 3 BAföG vorgesehenen Voraussetzungen. Eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 2a BAföG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern, für die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG eine Anrechnung von Einkommen erfolgt, offensichtlich nicht besteht.
2.Ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG setzt voraus, dass der Auszubil-dende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BA-föG angerechnet wird, glaubhaft macht, dass seine Eltern diesen Betrag nicht leisten (wie BVerwG, Beschl. v. 25. November 1987 - 5 B 43.86 -).
3. Wird der Antrag nach § 36 Abs. 1 BAföG nicht unverzüglich gestellt, besteht auch dann kein Anspruch auf rückwirkende Leistungen nach dieser Vorschrift, wenn in einem Zeitraum vor der Antragstellung tatsächlich Bedürftigkeit vorgelegen haben sollte. |
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