Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 793/12
05.09.2013
Leitsatz:
Für die auf rückwirkende Feststellung der Staatsangehörigkeit gerichtete Klage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Erwerb durch Geburt von der zuständigen Behörde bestritten wird. Die Durchführung eines Studiums im Bundesgebiet kann auch dann einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG vermitteln, wenn das Studium nicht abgeschlossen worden ist.
Rechtsvorschriften: StAG § 3 Abs 1 Nr 1, § 4 Abs 3 S 1 Nr 1
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