Leitsatz:
1. § 86 Abs. 5 SGB VIII stellt eine umfassende Regelung der örtlichen Zuständigkeit für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn dar. Erfasst werden auch Fälle, in denen die Eltern bereits vor Leistungsbeginn verschiedene Aufenthalte hatten, die während des Leistungsbezugs beibehalten wurden (wie BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 35 m. w. N.). § 86 Abs. 5 SGB VIII findet daher auch dann Anwendung, wenn sich bei fortbestehenden verschiedenen Aufenthalten der Elternteile nach Leistungsbeginn eine Änderung bei der Zuordnung des Sorgerechts ergibt.
2. Eine Differenzierung danach, welche Qualität eine Personenberechtigung im Hinblick auf die von ihr noch umfassten "einzelnen Angelegenheiten" der Personensorge haben muss, ist im Rahmen des in § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII nicht vorzunehmen. Abzustellen ist allein darauf, ob ein vollständiger Entzug des Sorgerechts vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn einem Elternteil zumindest ein Rest an Personensorge (hier: Gesundheitssorge) verbleibt. |
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