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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 1 A 823/10
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30.08.2013 |
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Leitsatz:
1. Verstößt ein Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften, ist ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Nachbarn geboten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Absehen vom Einschreiten rechtfertigen können (wie Senatsurt. v. 19. Februar 2008 - 1 B 182/07 -).
2. Zum Nachbarschutz gegen die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. |
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Schlagwörter:
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bauaufsichtliches Einschreiten, Beseitigungsanordnung, intendiertes Ermessen, Befreiung, Nachbarbeteiligung |
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Rechtsvorschriften:
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SächsBO § 80 S 1, § 70 Abs 2;
BauGB § 31 Abs 2 |
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Verweise / Links:
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