Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 B 667/02
29.11.2002
Leitsatz: 1. Die Begründung eines zunächst ohne Begründung gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach dem klaren Wortlauf des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO stets beim Verwaltungsgericht - nicht beim Oberverwaltungsgericht - einzureichen.

2. Ein Rechtsanwalt ist selbst für die rechtlich zutreffende Zuordnung eines fristgebundenen Schrift- satzes zum richtigen Gericht verantwortlich. Dies gilt auch für die Überprüfung des Adressfeldes in einem von ihm unterzeichneten Schriftsatz. Hinsichtlich der richtligen postalischen Anschrift des von ihm bestimmten Gerichts kann sich ein Rechtsanwalt in der Regel auf zuverlässige Angestellte verlassen (wie BGH, Beschl. v. 23.3.1995, NJW 1995, 2105).
Rechtsvorschriften: VwGO § 124a Abs 4 S 5, § 60
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