Leitsatz:
Ist der sog. amtsunabhängige Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG Gegenstand der vorübergehenden Erhöhung nach § 14a BeamtVG, bezieht sich die in § 14a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG festgelegte Obergrenze von 70 % auf die dem Beamten nach § 5 BeamtVG zustehenden Dienstbezüge. |
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