Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 457/13
07.11.2013
Leitsatz:
Es ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar, den Zugang zum begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst von einem Mindestalter von 40 Jahren und einer Mindestverweildauer im Endamt des mittleren Dienstes von vier Jahren abhängig zu machen.
Rechtsvorschriften: BPolVG § 30 Abs 5, § 30 Abs 7;
GG Art 33 Abs 2
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