Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 2 A 273/13
08.10.2013
Leitsatz
Für die Frage, in welcher Fassung § 14a Abs. 1 BeamtVG Anwendung findet, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Zurücksetzung sondern im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an.