Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
2 A 273/13
08.10.2013
Leitsatz
Für die Frage, in welcher Fassung § 14a Abs. 1 BeamtVG Anwendung findet, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Zurücksetzung sondern im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an.
Rechtsvorschriften: BeamtVG § 14a Abs 1
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