Leitsatz:
1. § 11 Abs. 1 BauNVO gestattet die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets "Hotel" (Abgrenzung zu OVG Rh.-Pf., NK-Urt. v. 12.01.2012 - 1 C 10546/11 -, juris Rn. 26).
2. Die Festsetzung einer einzigen zulässigen Nutzungsart, deren Rentabilität auf Dauer nicht erwartet werden kann, ist abwägungsfehlerhaft (wie BVerwG, Urt. v. 29.09.1978, BVerwGE 56, 283, 289 f.).
3. Der Normenkontrollantrag eines Grundeigentümers wird nicht dadurch unzulässig, dass dieser sein Grundstück während der Anhängigkeit des Verfahrens veräußert (Abweichung von BayVGH, NK-Urt. v. 16.04.2008 - 2 N 06.865 -, juris Rn. 14 f.). |
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