Leitsatz:
1. Es bestehen nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiber einer Spielhalle in Sachsen, dem vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Juli 2012 eine gewerberechtliche Genehmigung nach § 33i GewO erteilt geworden ist ("Altspielhalle"), nach Ablauf der für ihn geltenden Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV zur Weiterführung seines Spielhallenbetriebs einer Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV bedarf. Der Erlaubnisvorbehalt des § 24 Abs. 1 GlüStV ist nicht durch § 18a Abs. 1 GlüStVAG ausgeschlossen.
2. Die Einbeziehung von "Altspielhallen" in den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV begegnet unter Berücksichtigung der hierfür vorgesehenen Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV im Rahmen des summarischen Verfahrens keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die einjährige Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV aller Voraussicht nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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