Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 BS 34/02
03.03.2003
Leitsatz: Konnte mangels Verwendung eines Vordrucks i.S.v. § 117 Abs. 3 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so kann auch durch eine im Beschwerdeverfahren erfolgte Erklärung unter Verwendung dieses Vordrucks keine gleichsam rückwirkende Bewilligung für das erstinstanzliche Verfahren durch eine Beschwerdeentscheidung erfolgen.
Rechtsvorschriften: VwGO § 166, § 194 Abs 2, § 194 Abs 3;
ZPO § 114, § 117 Abs 2, § 117 Abs 3, § 117 Abs 4, § 118 Abs 4, § 329 Abs 2 S 2
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