Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 247/13
30.01.2014
Leitsatz:
Die Auswahl unter der gesamtschuldnerisch haftenden Mutter und ihrem minderjährigen Kind für die Kosten der Abschiebung des Kindes ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.
Schlagwörter: Abschiebungskosten, Kostenschuldner, Auswahlermessen
Rechtsvorschriften: AufenthG § 69 Abs 2 S 2, § 67 Abs 1, § 67 Abs 3, § 66 Abs 1,
§ 66 Abs 4 S 2;
SächsVwKG § 2 Abs 1 S 1
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