Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 849/11
23.10.2013
Leitsatz:
Bemisst eine kommunale Beitragssatzung die einem Grundstück durch dessen Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Einrichtung vermittelten, für die Beitragshöhe maßgebenden Vorteile nach der auf dem Grundstück zulässigen baulichen Nutzung und diese nach der zulässigen Geschosszahl, so ist die zulässige bauliche Nutzung und Geschosszahl nicht nur bauplanungsrechtlich zu bestimmen, sondern auch unter Berücksichtigung der für das konkrete Grundstück geltenden öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, wie denen des Denkmalschutzes.
Schlagwörter: Schmutzwasserbeitrag, Beitragsmaßstab, Vorteilsprinzip,
Vollgeschosszahl, öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, Denkmalschutz
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 18 Abs 1;
SächsDSchG § 2, § 12 Abs 1 Nr 2
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