Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 877/11
23.10.2013
Leitsatz:
Bei der Entscheidung, ob die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Mutterschutzfrist wegen einer Betriebsstilllegung gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG ausnahmsweise für zulässig erklärt wird, ist - abgesehen allenfalls von offensichtlichen Fällen - nicht zu prüfen, ob die behauptete Betriebsstilllegung stattdessen einen Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB darstellt. Dies obliegt allein dem zuständigen Arbeitsgericht.
Schlagwörter: Mutterschutzfrist, Kündigungsschutz, Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung, Betriebsstilllegung, Betriebsübergang
Rechtsvorschriften: MuSchG § 9 Abs 3;
BGB § 613a
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