Leitsatz:
1. Für die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus sächsischem Landesrecht gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG ist es ausreichend, dass eine prüffähige Abrechnung erfolgt ist, wogegen es nicht erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt der Abrechnung (Vorlage des prüffähigen Verwendungsnachweises) der Rückforderungsanspruch bereits exakt beziffert werden kann.
2. Auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche aus sächsischem Landesrecht, die am 31. Dezember 2001 bereits entstanden, aber noch nicht verjährt waren, ist die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB n. F. anzuwenden und vom 1. Januar 2002 an zu berechnen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Erforderlich ist dabei, dass auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erfüllt sind. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist auf die Kenntnis der Behörde abzustellen, der die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt.
3. Für die Entscheidung einer Behörde darüber, ob eine Zuwendung ganz oder teilweise einer den Vorgaben des Zuwendungsbescheids entsprechenden Verwendung zugeführt und ob dies im Verwendungsnachweis ausreichend dokumentiert worden ist, kommt die Übertragung des Rechtsgedankens aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht in Betracht. Es handelt sich nicht um ein nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen, die zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts und der hieraus folgenden Entscheidung über dessen Rücknahme führen, sondern um eine bereits im Verwaltungsakt selbst angelegte Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung. |
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