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Leitsatz: 1. Verkehrsbeeinträchtigungen sind Versammlungen regelmäßig immanent und ergeben sich aus der Massenhaftigkeit der Grundrechtsausübung, weshalb sie von Dritten hingenommen werden müssen. Allerdings hat die Versammlungsbehörde i.S. einer praktischen Konkordanz für einen Ausgleich der insoweit bestehenden widerstreitenden Interessen zu sorgen. 2. Aus § 15 Abs. 2 VersG, wonach die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen kann, folgt auch das Recht, nach Beginn der Versammlung entstehenden konkreten Gefährdungslagen durch geeignete Maßnahmen unterhalb der "Auflösungsschwelle" wirksam zu begegnen. |
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