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Leitsatz: 1. Die Versammlungsbehörde kann eine Streckenänderung eines Aufzugs vornehmen, wenn die angemeldete Route wegen einer Baustelle entweder tatsächlich nicht oder nur unter Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begehbar wäre. 2. Die Versammlungsbehörde hat sich bei Maßnahmen, die geeignet sind, auf die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung zu befinden, Zurückhaltung aufzuerlegen. 3. Zur Frage, ob § 15 Abs. 1 VersG Rechtsgrundlage für die Untersagung der Leitung eines Aufzugs sein kann. |
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