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Leitsatz: Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes setzt voraus, dass das genehmigte Vorhaben unmittelbare und gewichtige Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Nachbargemeinde hat und diese Auswirkungen ein unzumutbares Maß erreichen. Ob von der genehmigten Nutzung eines SB Warenhauses auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde eine dieses Maß erreichende unzumutbare Kaufkraftumverteilung mit städtebaulicher Relevanz zu erwarten ist, lässt sich im Allgemeinen nur mittels umfangreicher Sachverständigengutachten im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens ermitteln. |
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