Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 B 528/13
15.04.2014
Leitsatz:
1. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG.

2. Das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Beschwerdeverfahren muss innerhalb der für die beabsichtigte Beschwerde selbst geltenden Frist gestellt werden.
Rechtsvorschriften: GVG § 17a Abs 2;
VwGO § 67 Abs 4, § 147 Abs 1 S 1
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