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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 B 528/13
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15.04.2014 |
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Leitsatz:
1. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG.
2. Das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Beschwerdeverfahren muss innerhalb der für die beabsichtigte Beschwerde selbst geltenden Frist gestellt werden. |
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