Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 BS 113/02
08.01.2004
Leitsatz: 1.Die Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG findet entsprechende Anwendung auf Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Ablauf der Geltungsdauer einer früher erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt werden und in diesem Sinne verspätet sind (Änderung der Senatsrechtsprechung). 2. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann die Behörde die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung nur bei erstmaliger Beantragung wegen Verstoßes gegen Einreisebestimmungen auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG stützen.
Rechtsvorschriften: AuslG § 69 Abs 2 S 1, § 8 Abs 1 Nr 1
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