Leitsatz:
Die Versetzung eines polizeidienstunfähigen, aber allgemein dienstfähigen Polizeivollzugsbeamten in den Ruhestand ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr keine Ermessensentscheidung nach § 150 Abs. 1 SächsBG dazu trifft, ob der Beamte unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst verwendet werden kann. Die Entscheidung kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. |
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