Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
2 A 16/13
25.03.2014
Leitsatz:
Die Versetzung eines polizeidienstunfähigen, aber allgemein dienstfähigen Polizeivollzugsbeamten in den Ruhestand ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr keine Ermessensentscheidung nach § 150 Abs. 1 SächsBG dazu trifft, ob der Beamte unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst verwendet werden kann. Die Entscheidung kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.
Rechtsvorschriften: BeamtStG § 26;
SächsBG § 150;
VwGO § 114
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