|
Leitsatz: 1. Wird in einem Bescheid im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen, dass bei Einlegung des Wider¬spruchs ein Zahlungsbeleg über eine zu entrichtende Wider¬spruchsgebühr beizufügen ist, dann ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i. S. des § 58 Abs. 2 VwGO. 2. Das Rechtsmittelgericht ist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auch dann zu einer Änderung des Streitwertes befugt, wenn die erstinstanzliche Hauptsache nur zum Teil beim Rechtsmittelge¬richt anhängig geworden ist. |
|