Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 BS 136/02
26.11.2002
Leitsatz: 1. Wird in einem Bescheid im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen, dass bei Einlegung des Wider¬spruchs ein Zahlungsbeleg über eine zu entrichtende Wider¬spruchsgebühr beizufügen ist, dann ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i. S. des § 58 Abs. 2 VwGO. 2. Das Rechtsmittelgericht ist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auch dann zu einer Änderung des Streitwertes befugt, wenn die erstinstanzliche Hauptsache nur zum Teil beim Rechtsmittelge¬richt anhängig geworden ist.
Rechtsvorschriften: VwGO § 58, § 154 Abs 1, § 155 Abs 1;
GKG § 25 Abs 2 S 2;
AuslG § 48 Abs 3
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