Leitsatz:
1. Änderungen eines Kommunalabgabenbescheids außerhalb des Widerspruchsverfahrens unterliegen nach sächsischem Landesrecht den Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO. Eine Änderung, die zu Ungunsten des Abgabenpflichtigen wirkt, ist - auch vor Bestandskraft - außerhalb des Widerspruchsverfahrens nur bei Eingreifen eines Korrekturtatbestands möglich.
2. Die Änderung eines Abgabenbescheids wirkt nicht nur dann zu Ungunsten des Abgabenpflichtigen, wenn die Abgabe heraufgesetzt wird; eine Verböserung kann vielmehr auch darin liegen, dass die verfahrensrechtliche Stellung des Abgabepflichtigen verschlechtert wird (wie BFH, Urt. v. 9. Dezember 2009 - II R 39/07 -, juris Rn. 22). |
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