Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 C 4/12
10.10.2013
Leitsatz:
1. Eine Gemeinde ist im Hinblick auf einen Planfeststellungsbeschluss für einen Bahnübergang auf ihrem Gemeindegebiet klagebefugt, wenn sie eine Verletzung der kommunalen Finanzhoheit rügt und geltend macht, dass die von der Fachplanung verursachte Bindung kommunaler Haushaltsmittel die Erfüllung der eigenen Aufgaben der Gemeinde nicht mehr zulässt.

2. Die Gemeinde kann sich bei der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht auf eine mangelhafte finanzielle Ausstattung berufen, bei der Anfechtung aber geltend machen, dass die für sie als Folge des Planfeststellungsbeschlusses entstehenden Kostenbelastungen nicht oder fehlerhaft in die fachplanerische Abwägung eingestellt worden sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 7. Dezember 1995 - 5 S 152/95 -, juris Leitsatz 3).
Rechtsvorschriften: AEG § 18a Nr 7 S 1, § 18e Abs 6 S 1;
VwGO § 42 Abs 2;
VwVfG § 73 Abs 4 S 3
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)