Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 C 1/12
05.12.2013
Leitsatz:
1. Die Zustimmung zu einem gemeindlichen Satzungsbeschluss kann auch dadurch festgestellt werden, dass die Ja-Stimmen nicht durch gesonderte Abstimmung, sondern durch Subtraktion der Zahl der Nein-Stimmen und der Enthaltungen von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Ratsmitglieder erfolgt (sog. Subtraktionsmethode). § 39 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO enthält keine Vorgaben darüber, wie die Stimmenmehrheit im Einzelnen festzustellen ist. Die Vorschrift verlangt nicht die exakte Bestimmung des Abstimmungsergebnisses, sondern die zuverlässige Bestimmung der Mehrheit.

2. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt vor, wenn der Satzungsgeber im Hinblick auf den privaten Belang des Eigentums davon ausgeht, dass der durch die Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgte Ausschluss der Bebaubarkeit für ein dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnendes Grundstücke "erst einmal" keine Auswirkungen habe, weil es mit einem bestandsgeschützten Gebäude bebaut sei.
Rechtsvorschriften: GG Art 14 Abs 1;
BauGB § 1 Abs 7, § 30 Abs 3;
BauNVO § 23 Abs 3;
SächsGemO § 39 Abs 6 S 2;
SächsWaldG § 2 Abs 3, § 8 Abs 1 S 1, § 9 Abs 2 S 1, § 25 Abs 3
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