Leitsatz:
Einzelfall, in dem ein von einem ausreisepflichtigen libanesischen Staatsangehörigen zu vertretender Mitteilungsmangel bei der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments aus der Ablehnung eines gerichtlichen Vergleichs abgeleitet werden kann Verschulden im Sinne des § 25 Abs 5 Satz 4 AufenthG
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