Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 C 28/11
05.03.2014
Leitsatz:
1. Eine nicht planfestgestellte - im 19. Jahrhundert errichtete und tatsächlich sehr lange für den Bahnverkehr genutzte - Bahnstrecke ist konkludent gewidmet und dementsprechend hinreichend legitimiert, wenn sie ihre eisenbahnrechtliche Zweckbestimmung nicht wieder durch einen eindeutigen Hoheitsakt verloren hat oder diese Zweckbestimmung infolge der tatsächlichen Entwicklung rechtlich obsolet geworden ist.

2. Die Strecke 6379 (sog. Waldbahn) ist auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Ministeriums des Innern Nr. 52 vom 1. Juni 1877 (SächsGVBl. S. 235) erbaut und für den Schienenverkehr freigegeben worden. An ihrer Widmung für den Bahnverkehr bestehen keine Zweifel.

3. Die bloße Änderung eines Betriebskonzeptes, das die Zunahme des Verkehrs auf einer Bahnstrecke erlaubt, ist für sich genommen nicht nach § 18 AEG planfeststellungsbedürftig.

4. Lärmschutzbelange müssen im Planfeststellungsverfahren nur insoweit in die Abwägung einbezogen werden, als die Lärmbelastung durch das Vorhaben ansteigt. Die Kausalität zwischen Vorhaben und Lärmzuwachs fehlt, wenn der Verkehr auf einer Bahnstrecke im Rahmen ihrer - durch das Vorhaben nicht veränderten - Kapazität erhöht wird.

5. Ansprüche auf Gewährung von aktivem Lärmschutz nach § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV setzen im Grundsatz voraus, dass der Schienenweg in der näheren Umgebung des lärmbetroffenen Grundstücks zu einem festgestellten Plan gehört. Offen ist die Frage, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn der betroffene Schie-nenweg aufgrund eines ihn erfassenden Gesamtkonzeptes in den Plan hätte einbezogen werden müssen.

6. Interimsmaßnahmen an einer Bahnstrecke sind grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche nach § 41 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV auszulösen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 3. März 2011, BVerwGE 139, 150).

7. Eine durch den Ausbau eines Schienenwegs hervorgerufene Lärmbelastung ist in der Regel nur dann rechtlich beachtlich, wenn sie die gegebene Vorbelastung übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Ausnutzung des Schienenwegs, sondern auf dessen rechtlich zulässige Ausnutzbarkeit an (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21. November 2013 - 7 A 28.12, 7 A 28.12 [7 A 22.12] -, juris).

8. Die Anlieger einer Bestandsstrecke müssen jederzeit damit rechnen, dass das Betriebsprogramm geändert wird und die Kapazität der betroffenen Bahnstrecke ausgeschöpft wird. Erhöht sich deshalb ihre Lärmbelastung, gibt es keine Ansprüche nach § 41 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der BImSchV.

9. Die Anwendung des § 42 BImSchG setzt voraus, dass ein Fall des § 41 BImSchG vorliegt.
Rechtsvorschriften: GG Art 2 Abs 2, Art 14;
AEG § 11, § 18, § 23;
BImSchG § 41, § 42;
VwVfG § 74;
16.BImSchV § 1, § 2
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)