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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 1 A 795/12
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12.05.2014 |
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Leitsatz:
1. Liegt ein faktisches Wochenendhausgebiet vor, ist für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs auf die vorhandenen und ausnahmsweise maßstabsbildenden Wochenendhäuser abzustellen, auch wenn sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.
2. Ob ein faktisches Wochenendhausgebiet einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Dabei komme es nicht ausschließlich auf die Anzahl der Gebäude an, sondern vor allem auch auf die Funktion der betreffenden Bebauung sowie deren Verhältnis zur sonst vorhandenen Bebauung.
3. Die Beurteilung der Frage, ob ein im Außenbereich zur Freizeitnutzung errichtetes, faktisches Wochenendhausgebiet Teil einer organischen Siedlungsstruktur und damit Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geworden ist, hängt von der Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde ab. Die Annahme eines Ortsteils kann insbesondere bei Gemeinden, die vom Fremdenverkehr geprägt sind, in Betracht kommen. |
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Rechtsvorschriften:
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BauGB § 34 Abs 1 S 1, § 34 Abs 2, § 35 ABs 3 S 1 Nr 5,
§ 35 Abs 3 S 1 Nr 7, § 12 Abs 2 Nr 1;
BauNVO § 10 Abs 1, § 10 Abs 3;
SächsNatSchG 2007 § 10 Abs 1 S 5, § 53 Abs 1,§ 53 Abs 3, SächsNatSchG 2013 § 39
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Verweise / Links:
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