Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 90/14
04.08.2014
Leitsatz:
Deuten die durchgeführten Ermittlungen lediglich auf einen bestimmten Täter hin, ohne dass die Verkehrsbehörde ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte, ist davon auszugehen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften i. S. v. § 31a Abs. 1 StVZO nicht möglich war.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 5;
StVZO § 31a Abs 1
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