1. Grundsätzlich sind für den Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren zu fordern.
2. Drohen dem Betroffenen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung irreparable Folgen oder ein irreversibler Rechtsverlust, so rechtfertigen ausnahmsweise bereits offene Erfolgsaussichten den Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier bejaht für einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Vermögenserklärung zur Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden).
3. Die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann nur greifen, wenn die Behörde eine sichere und geeignete Bekanntgabeform gewählt hat (hier verneint bei falscher Adressierung).
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