Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
4 BS 328/02
10.10.2002
Leitsatz: Schriftliche Prüfungen dürfen nur dann in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple Choice) durchgeführt werden, wenn die Prüfungsordnung abstrakt-generelle Regelungen über die Tätigkeit von Prüfungsausschuss und Prüfern bei der Aufgabenstellung sowie über die Bestehensvoraussetzungen enthält, die der Eigenart des Atnwort-Wahl-Verfahrens Rechnung tragen.
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 17
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