Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
4 BS 341/02
22.11.2002
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Vertrages, durch den ein Dritter von einer Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SächsWG herangezogen wird. 2. Die den Gemeinden obliegende Abwasserbeseitigungspflicht kann gegenwärtig nicht auf Private übertragen werden, weil die hierfür gemäß § 63 Abs. 4 SächsWG erforderliche Rechtsverordnung (noch) nicht erlassen ist.
Rechtsvorschriften: SächsWG § 63 Abs 1, § 63 Abs 2, § 63 Abs 3, § 63 Abs 4
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