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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 4 BS 341/02
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22.11.2002 |
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Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Vertrages, durch den ein Dritter von einer Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SächsWG herangezogen wird. 2. Die den Gemeinden obliegende Abwasserbeseitigungspflicht kann gegenwärtig nicht auf Private übertragen werden, weil die hierfür gemäß § 63 Abs. 4 SächsWG erforderliche Rechtsverordnung (noch) nicht erlassen ist. |
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Rechtsvorschriften:
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SächsWG § 63 Abs 1, § 63 Abs 2, § 63 Abs 3, § 63 Abs 4 |
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Verweise / Links:
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