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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 E 57/14
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02.10.2014 |
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Leitsatz:
1.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen
die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen wird, durch Beschluss
in der Senatsbesetzung mit drei Richtern.
2.
Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss durch Beschluss in der Besetzung mit
dem Berichterstatter, wenn die Kostenlastentscheidung durch den
Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren erlassen wurde oder sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben.
3.
Die Erledigungsgebühr entsteht nur dann, wenn der Rechtsstreit sich durch
die Änderung oder Aufhebung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt hat und der Rechtsanwalt bei der Erledigung
mitgewirkt hat. |
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Schlagwörter:
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Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kammerbesetzung,
vorbereitendes Verfahren, Senatsbesetzung, Erledigungsgebühr
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Rechtsvorschriften:
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VwGO
§ 5 Abs 3
VwGO § 9 Abs 3 S 1 HS 1
VwGO § 87a Abs 1 Nr 5 Abs 3
VwGO § 87a Abs 1 Nr 5
VwGO § 87a Abs 2
VwGO § 87a Abs 3
GKG § 66 Abs 6 S 1 HS 2
VwGO § 165
VV RVG Nr 1002
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Verweise / Links:
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