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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 1 A 163/11
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18.06.2014 |
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Leitsatz:
1.
Die Erhebung eines Schulgeldes in einer Höhe, die für den Auszubildenden ein unüberwindbares Hindernis darstellt, ist ein ausbildungsbezogener Umstand.
Die ein solches Schulgeld erhebende Ausbildungsstätte stellt keine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juli 1986 - 5 B 28.86 -, juris Rn. 6).
2.
Ein unüberwindbares Hindernis liegt vor, wenn aufgrund der Höhe des Schulgeldes der Bedarf des Auszubildenden nicht mehr gedeckt werden kann. Das ist der Fall, wenn die Höhe des monatlichen Schulgeldes nahezu die Hälfte des Bedarfssatzes erreicht. Maßgeblich ist die Relation des Schulgeldes zum Bedarfssatz. Eine Verminderung der Höhe des Schulgeldes um den Betrag
eines durch die tatsächlich besuchte Ausbildungsstätte erhobenen Schulgeldes (Differenzbetrachtung) ist unzulässig.
3.
Eine weltanschaulich neutrale Ausbildungsstätte kann grundsätzlich auch dann eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte darstellen, wenn die tatsächlich besuchte Ausbildungsstätte in kirchlicher Trägerschaft steht. Wesentliche Unterschiede müssen sich auf den konkret besuchten Ausbildungsgang beziehen.
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Schlagwörter:
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Ausbildungsförderung, Bedarf für Schüler,Berufsfachschule,
auswärtige Unterbringung, ausbildungsbezogener Umstand, Schulgeld, Ausbildungsgang, zumutbare Ausbildungsstätte
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Rechtsvorschriften:
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BAföG § 12 Abs 2 Nr 1
BAföG § 11 Abs 1
BAföG § 2 Abs 1a S 1 Nr 1
BAföG § 2 Abs 1 S 1 Nr 1
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Verweise / Links:
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