Leitsatz:
Stimmt ein Beamter der Einsicht in seine BStU-Auskunft, die seine Dienstbehörde gelegentlich seiner Sicherheitsüberprüfung erhalten hat, zu,
so ist es der Behörde nicht gemäß § 21 SÜG verwehrt, ihre so gewonnenen
Kenntnisse über die arglistige Täuschung des Beamten bei seiner Einstellung
zu verwenden. |
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