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Leitsatz: 1. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bezieht sich nicht auf die Ehe, sondern auf den Aufenthalt im Bundesgebiet während der maßgeblichen Ehebestandszeit. 2. Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft in § 19 Abs. 1 AuslG fordert, dass außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe eine tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten vorliegt, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Die Annahme eines Ausländers, zur Wohnsitznahme in einer Asylbewerberunterkunft verpflichtet zu sein, bildet einen Umstand, der es rechtfertigt, eine knapp zweimonatige häusliche Trennung im Anschluss an die Eheschließung auf die Ehebestandszeit i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG anzurechnen. 3. § 55 Abs. 3 AsylVfG ist auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG und die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG anwendbar. |
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