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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 5 BS 456/02
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28.07.2003 |
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Leitsatz: 1. Bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur gerechtfertigt, wenn dessen Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. 2. Zum abgabenrechtlichen Maßstab zur Bestimmung des Vorteils im Sinne von § 18 Abs. 1 SächsKAG gegenüber Innenbereichsgrundstücken im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. 3. Zum Umfang der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Beitragsbescheiden. |
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Rechtsvorschriften:
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BauGB § 34 Abs 1;
SächsKAG § 18 Abs 1;
VwGO § 80 Abs 2 Nr 1, § 80 Abs 5 |
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Verweise / Links:
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