Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 148/14
10.12.2014
Leitsatz:

1.
Zur schriftlichen Begründung des besonderen Interesses am sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis reicht es aus, dass sich die Behörde zur Rechtfertigung auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht.

2.
Wird die Fahrerlaubnis wegen nachweislichen Konsums harter Drogen entzogen, ist bei der Prüfung, ob der Betroffene die Fahreignung wiedererlangt hat, danach zu unterscheiden, ob der Betroffene nachweislich drogenabhängig ist oder nicht.

3.
Lässt sich eine Abhängigkeit nicht nachweisen, kann eine Entwöhnungsbehandlung nicht gefordert werden. Auch genügt unter Umständen der Nachweis einer Abstinenzzeit von weniger als einem Jahr.

4.
Als Nachweis der Drogenabstinenz sind ärztliche Drogenscreenings nur aussagefähig, wenn sich ihnen entnehmen lässt, dass der Betroffene im Rahmen einer Vereinbarung aufgrund kurzfristiger Einbestellung und nicht aus eigenem Entschluss zur Substanzentnahme erschienen ist.

5.
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene - etwa als Berufskraftfahrer - auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Schlagwörter: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Aufgriff beim Führen eines Kfz bei Nachweis von Methaphetamin und Amphetamin, Begründung der sofortigen Vollziehung, Berufskraftfahrer
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 5
VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 4
VwGO § 80 Abs 3 S 1
FeV § 46 Abs 1 S 2 Nr 9.1 Anl 4 FeV
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