Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 D 13/02
11.12.2002
Leitsatz: Die Einführung einer personenbezogenen Festgebühr ohne Degression liegt im Ermessen des Satzungsgebers. Ihm steht es auch frei, ob er die Entleerungsgebühren in Abhängigkeit von Behältergröße und enthaltener Masse degressiv ausgestaltet.
Rechtsvorschriften: GG Art 3 Abs 1, Art 28 Abs 2;
SächsKAG § 14;
SächsAGB § 3a Abs 3
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