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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil 5 D 13/02
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11.12.2002 |
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Leitsatz: Die Einführung einer personenbezogenen Festgebühr ohne Degression liegt im Ermessen des Satzungsgebers. Ihm steht es auch frei, ob er die Entleerungsgebühren in Abhängigkeit von Behältergröße und enthaltener Masse degressiv ausgestaltet. |
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Rechtsvorschriften:
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GG Art 3 Abs 1, Art 28 Abs 2;
SächsKAG § 14;
SächsAGB § 3a Abs 3 |
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Verweise / Links:
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