Leitsatz:
Der einem Zweckverband zurechenbare, aber ohne entsprechende Rechtsgrundlage allein von dessen privaten Geschäftsbesorger erstellte und versandte Abwasserbeitragsbescheid ist rechtswidrig, wird aber durch einen vom zuständigen Zweckverbandsvorsitzenden eigenhändig unterzeichneten Widerspruchsbescheid geheilt, selbst wenn der Zweckverband nicht die außer dem Vorsitzenden gesetzlich erforderlichen Bediensteten besitzt. |
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