Leitsatz:
1.
Der Anwendungsbereich der Erschließungseinheit ist auch auf den Fall mehrerer vollkommen gleicher Straßen in einem abgegrenzten neu erschlossenen Gebiet mit nur zwei Zufahrten, in dem die Anlieger von mehreren Straßen zwingend auf die Benutzung einer der beiden übrigen Straßen, die das Gebiet mit der Außenwelt verbinden, angewiesen sind, auszudehnen. Das gemeinsame Angewiesensein auf die beiden Straßen, die das Gebiet mit der Außenwelt verbinden, und die Gleichheit des Vorteils, der durch die vollkommen gleich hergestellten Straßen der Anliegern vermittelt wird, bilden den Grund, auch hier von einer Vorteilsgemeinschaft auszugehen (Fortentwicklung von BVwerG, Urt. v. 30. Januar 2013, BVerwGE 146, 1).
2.
Ist ein Abschnitt auf der Grundlage der im Gesetz bezeichneten Begrenzungsmerkmale gebildet worden, ist es unschädlich, wenn für die Beschreibung des Abschnitts nicht unmittelbar auf das örtlich wahrnehmbare Merkmal, sondern auf eine Zeichnung Bezug genommen wird, aus der das Merkmal wiederum ersichtlich ist.
3.
Zur Absehbarkeit der endgültigen Herstellung. |
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