Leitsatz:
1. Die Frist des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt bei einem Folgeantrag in einer Situation, in der während des anhängigen Antrags auf Zulassung der Berufung eine Änderung der Sachlage eintritt bzw. neue Beweismittel vorliegen, erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags zu laufen.
2. Exilpolitische Aktivitäten, die bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Asylerstverfahren unternommen werden, fallen nicht unter den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach § 28 Abs. 2 AsylVfG.
3. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung hinsichtlich der Türkei kann bei Personen bestehen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind (Fortschreibung der Rechtsprechung des Senats, SächsOVG, Urt. v. 22. März 2012 - A 3 A 428/11 - juris und zuletzt: SächsOVG, Urt. v. 16. Oktober 2014 - A 3 A 253/13 -, juris).
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